Als Fruchtertrag gelten die bei oder nach Konkurseröffnung erhältlich gemachten Immobilienerträge.
Sie sind in der entsprechenden „Abteilung“ sukzessive aufzulisten.
KOV 33
i. Fruchterlös
Der Ertrag aus den natürlichen und den zivilen Früchten, welche die Grundstücke während des Konkurses abwerfen, ist im Inventar in einer besonderen Abteilung sukzessive anzugeben.
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