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Konkursinventar

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Auskunftpflicht / Herausgabepflicht

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auskunft und Herausgabe

Es treffen eine Auskunfts- und Herausgabepflicht:

Konkursit

Der Konkursit ist vor, bei und nach der Inventaraufnahme zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet (SchKG 222 Abs. 1)

Hausgenossen des Konkursiten

im falle des Konkursitentodes oder der Konkursitenflucht trifft die Auskunfts- und Herausgabepflicht seine erwachsenen Hausgenossen (SchKG 222 Abs. 2); die Missachtung der Auskunfts- und Herausgabepflicht durch die Hausgenossen steht ebenso unter Strafandrohung (StGB 323 Ziffer 4 und StGB 324 Ziffer 1)

Dritte

Die gleiche Auskunftspflicht wie den Konkursiten trifft auch Drittpersonen, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners besitzen, sofern sie nicht eigene Recht daran geltend machen (SchKG 222 Abs. 4)

Im Falle der Missachtung von Verfahrensvorschriften habe auch Dritte eine Strafe zu gewärtigen (StGB 324 Ziffer 5)

Behörden

Auch die Behörden sind gegenüber der Konkursverwaltung auskunftspflichtig (SchKG 222 Abs.5)

Durchsuchungen

Auskunfts- und Herausgabe-Betroffene haben die Pflicht, Durchsuchungen zu dulden:

Rechtsgrundlage

SchKG 222 Abs. 3

Zwang

Die Konkursverwaltung kann ihr Durchsuchungsrecht notfalls mit polizeilicher Hilfe erzwingen (SchKG 222 Abs. 3)

Sanktionshinweis (Rechtsbelehrung)

Durchsuchungsbetroffenen muss für eine Sanktion die Strafe ausdrücklich angedroht worden sein (SchKG 222 Abs. 6)

SchKG 222

SchKG 222

StGB 324 Ziffer 1

StGB 324 Ziffer 5

Weiterführende Informationen

Literatur

  • SCHOBER ROGER, Kuko-SchKG, 2. Auflage, N 1, N2 und N 6 zu SchKG 222

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