LAWINFO

Konkursinventar

QR Code

Beschwerde

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beschwerderechte sind beim Konkursinventar je nach Betroffenem unterschiedlich:

Konkursit

Unterhaltsbeitrag

Der Konkursit kann gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, Beschwerde führen (BGE 106 III 77 Erw. 2)

Kompetenzstücke

Für den Konkursiten beginnt mit der Anerkennung des Konkursinventars die Beschwerdefrist für die Beanspruchung der Kompetenzgut-Freigabe zu laufen (vgl. BGE 106 III 76 Erw.1)

Gläubiger

Nichtaufnahme Inventargegenstand

Auch ein Gläubiger kann sich wegen Nichtaufnahme eines Vermögenswertes beschweren (vgl. BGE 114 III 22)

Beginn Fristenlauf Beschwerdefrist

Für den Gläubiger beginnt die Beschwerdefrist mit Auflage des Konkursinventars zu laufen (vgl. KOV 32 Abs. 1; siehe Box)

Dritte

Kein Beschwertsein

Drittpersonen werden in ihren Rechten durch das Inventar in der Regel nicht berührt

Kein Beschwerdegrund
  • Sofern und soweit ihre Berechtigung nicht ausser Zweifel steht, habe Dritte keinen Beschwerdegrund (vgl. BGE 54 III 15)
  • Drittpersonen haben keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vermögenswerten ins Konkursinventar (vgl. BGE 5A.352/2008 vom 13.11.2008)
Andere Rechtswahrungsmöglichkeiten
  • Dritte können ihre Rechte mit folgenden Instrumenten wahren
    • Aussonderungs- oder Admassierungsverfahren (bei strittigem Eigentum)
    • Kollokationsverfahren (für beschränkte dingliche Rechte wie zB ein Pfandrecht)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.