Will die Konkursverwaltung Aktivansprüche nicht im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse verfolgen, muss sie zuerst den Verfolgungsverzicht durch die Gläubigergesamtheit erwirken und anschliessend – auch im gleichen Zirkular zulässig – den Anspruch den Gläubigern zur Abtretung nach SchKG 260 anbieten.
Die Resultate einer solchen Willensbildung können sein:
- Gläubigergesamtheit lehnt Antrag der Konkursverwaltung auf Verfolgungsverzicht ab
- möglich, aber selten
- Die Konkursverwaltung muss den Inventaranspruch durchsetzen
- Verfolgungsverzicht der Gläubigergesamtheit / kein Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger
- Streichung des Inventaranspruchs aus dem Konkursinventar
- Verfolgungsverzicht der Gläubigergesamtheit / Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger
- Ausstellung einer (befristeten) Abtretungsurkunde
- Vormerkung der Abtretung in der Bemerkungsspalte des Konkursinventars
- Berücksichtigung einer laufenden Abtretung bei vorzeitigem Verfahrensschluss
- etc.
Weiterführende Informationen
- Aktivanspruch (SchKG 260)
- Beschwerde
- Passivanspruch (SchKG 260 i.V.m. SchKG 250)