Die Inventarisierung ist eine reine Verwaltungshandlung, ohne Drittwirkung(vgl. BGE 114 III 22).
Die Beschlagsrechte treten nicht mit der Inventaraufnahme, sondern zuvor unmittelbar mit der Konkurseröffnung ein.
Informationen zum Konkursinventar in der Schweiz
Die Inventarisierung ist eine reine Verwaltungshandlung, ohne Drittwirkung(vgl. BGE 114 III 22).
Die Beschlagsrechte treten nicht mit der Inventaraufnahme, sondern zuvor unmittelbar mit der Konkurseröffnung ein.