Die Konkursverwaltung hat im Ausland belegene Vermögenswerte unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1).
KOV 27 Abs. 1
Die im Ausland liegenden Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkursmasse ins Inventar einzustellen.
Weiterführende Informationen
- Inventaraufnahme-Zuständigkeit
- Internationales Konkursrecht (in Arbeit)