Die Vermögensstücke im Drittgewahrsam dürfen nicht gleich behandelt werden wie Eigentum des Konkursiten:
- Inventaraufnahme
- Aufnahme des Vindikationsanspruchs
- Admassierung
- Keine Beschlagnahme
- Keine Wegnahme
- Admassierung nur durch Vindikation, notfalls auf dem Prozessweg
- Vgl. SchKG 242 Abs. 3
- Rechte Dritter