Grundsätzlich sind alle am Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet
- Gemeinschuldner
- Dritte
- Schuldner des Gemeinschuldners (Meldepflicht)
- Banken und Beauftragte
- Ferner:
- Behörden (Rechtshilfe [Requisitorial])
Informationen zum Konkursinventar in der Schweiz
Grundsätzlich sind alle am Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet