- Gemeinschuldner verschweigt zu inventierende Forderungen oder Rechte
- Schuldner des Gemeinschuldners melden sich nicht als solche, trotz Konkurseröffnungspublikation mit Schuldenruf (vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 3; siehe nachfolgende Box)
- Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, gehen ihres Vorzugsrechts verlustig, wenn sie diese Sachen nicht innert der Eingabefrist dem Konkursamt zur Verfügung stellen (vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 4; siehe nachfolgende Box)
SchKG 232 Abs. 2
Die Bekanntmachung (Anm. Red.: Konkurseröffnungspublikation / Schuldenruf) enthält:
1. …
2. …
3. …
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB);
4.
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5. …
6. …