Für die Geltendmachung des Vorzugsrechtsverlusts hat ein Mitgläubiger – vorausgesetzt die Konkursverwaltung weise das Pfandrecht nicht schon Amtes wegen ab – eine sog. Dritt-Kollokationsklage gegen den ablieferungs-säumigen Pfandgläubiger zu führen, mit dem Begehren, dessen Forderung sei nicht als pfandversichert, sondern lediglich als unversichert zu kollozieren (vgl. SchKG 250; siehe nachfolgende Box).
SchKG 232 Abs. 2
Die Bekanntmachung (Anm. Red.: Konkurseröffnungspublikation / Schuldenruf) enthält:
1. …
2. …
3. …
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB);
4.
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5. …
6. …
Weiterführende Informationen
- Geltendmachung des Vorzugsrecht-Verlusts
- Wirkung