Gläubiger haben das Recht, nicht aber die Pflicht, die Konkursverwaltung auf verschwiegene Ansprüche und Rechte des Gemeinschuldners hinzuweisen.
Weiterführende Informationen
- Beschwerderecht des Gläubigers bei Nichtaufnahme eines Inventargegenstandes
Weiterführende Links
- Sicherheiten
- Sicherheiten | sicherheiten.ch
- Globalzession (Sicherungszession) / Bekanntgabepflicht des Gläubigers
- Kollokation Zessionskredit-Forderung | zession.ch
- Forderungsanmeldung Schadenersatz-Forderung | zession.ch
- Wirkung
- Erlös Optimierung | forderungseingabe.ch