Gläubiger haben das Recht, nicht aber die Pflicht, die Konkursverwaltung auf verschwiegene Ansprüche und Rechte des Gemeinschuldners hinzuweisen.
Weiterführende Informationen
- Beschwerderecht des Gläubigers bei Nichtaufnahme eines Inventargegenstandes
Weiterführende Informationen
- Sicherheiten
- Globalzession (Sicherungszession) / Bekanntgabepflicht des Gläubigers
- Wirkung