Bei der Inventierung gilt das sog. Universalitätsprinzip, weshalb alle Vermögenswerte, gleich wo sie sich befinden, aufzuzeichnen sind [vgl. SchKG 197 Abs. 1]:
Schweiz
- Aufzeichnung aller in der Schweiz liegenden Vermögenswerte
Ausland
- Aufzeichnung aller auch im Ausland belegenen Gegenstände
Bei der Verwertung gilt dagegen infolge der fehlenden Exekutiv- und Verwertungsrechte der schweizerischen Konkursverwaltung das sog. Territorialitätsprinzip: Es unterstehen nur die schweizerischen Gegenstände den Beschlags- und Verwertungsrechten der Schweizerischen Konkursverwaltung.