Den Konkursit trifft während des ganzen Konkursverfahrens eine allgemeine Präsenzpflicht:
- Rechtsgrundlage
- Entfernungsverbot
- Der Konkursit darf sich ohne besondere Erlaubnis der Konkursverwaltung nicht entfernen
- Präsenz bei der Inventarisierung
- Der Konkursit hat bei der Inventaraufnahme vor Ort mitzuwirken, alle Vermögenswerte zu nennen und herauszugeben (SchKG 222 Abs. 1; Auskunfts- und Herausgabepflicht)
- Missachtung der Präsenzpflicht
- Die Konkursverwaltung hat das Recht, den Konkursiten nötigenfalls polizeilich vorführen zu lassen (SchKG 229 Abs. 1 Satz 2)
- Die Missachtung der Präsenzpflicht steht unter der Strafandrohung von StGB 323 Ziffer 5
Gesetzestexte
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SchKG 229 Abs. 1
1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB1) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
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StGB 323 Ziffer 5
“Mit Busse wird bestraft: … der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG)”
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