Unter Strafandrohung stehen:
- Missachtung der Präsenzpflicht des Konkursiten (StGB 323 Ziffer 5)
- Missachtung der Auskunfts- und Herausgabepflicht
- Konkursit (StGB 323 Ziffer 4)
- Erwachsene Hausgenossen, bei Tod oder Flucht des Konkursiten (StGB 324 Ziffer 1)
- Dritte (StGB 324 Ziffer 5)
- Missachtung des Schuldner des Konkursiten, sich binnen der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung als solchen zu melden (SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 3)
- Ein solch verheimlichter Anspruch ist – nebst der Sanktion – bei nachträglichem Bekanntwerden ebenfalls ins Konkursinventar aufzunehmen
StGB 324 Ziffer 2
„Mit Busse wird bestraft: … wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG)”